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Mutterschutz – „Das Wort zum Sonntag“

Neuerung für Mamas von Sternenkinder

Wir möchten auch euch am  „Wort zum Sonntag“ des WDR Fernsehen vom 14. Juni 2025 um 23.35 Uhr im ERSTEN zum Thema `Sternenkinder´ teilhaben lassen. 

Pfarrerin Anke Prumbaum aus Moers spricht über die neuen Regelungen zum gesetzlichen Mutterschutz – und welche starke Frau die neue Regelung mit einer Petition auf den Weg gebracht hat. 

Hört selbst: Hier der link zum Video

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, einen gestaffelten Mutterschutz für Frauen einzuführen, die vor der 24. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden.

Die Staffelung soll von einer Expertenkommission erarbeitet werden und die Staffelung sich auf die Anzahl der Schwangerschaftswochen beziehen.

Der gestaffelte Mutterschutz soll ein Schutzangebot des Staates und für die Frau nicht verpflichtend sein.

 

Begründung

Aktuell steht Frauen nach Fehlgeburten, also Geburten bei denen Babys keine Lebensmerkmale gezeigt haben, deren Gewicht weniger als 500 Gramm betrug, und die Geburt vor der 24. Schwangerschaftswoche erfolgte, kein Mutterschutz zu.

Auch der Änderungsvorschlag der neuen Bundesregierung, der die 20. Schwangerschaftswoche als Grenze vorsieht, ist unzureichend. All den Frauen, die bereits in der 19. Woche oder früher eine Fehlgeburt erleiden, steht weiterhin keinerlei Mutterschutz zu. Das bedeutet, dass Frauen, die wochen- und monatelang ihr Kind unter dem Herzen getragen haben, weiterhin kein Anrecht auf Mutterschutz haben.
Es ist nicht nachvollziehbar weshalb eine Frau, die nach 18 Wochen und 6 Tagen eine Fehlgeburt erleidet, 0 Tage Mutterschutz erhält und eine Frau, die ihr Kind einen Tag später verliert, 18 Wochen Mutterschutz. Bei diesem sensiblen und die Würde der Frauen angreifendem Thema ist eine solch harte Grenzziehung nicht angemessen. Eine Staffelung hingegen würde durch eine weichere Grenzziehung Ungerechtigkeiten abmildern.

Eine Krankschreibung ist kein Ersatz für Mutterschutz. Ob und in welcher Form eine Krankschreibung der Frauen nach einer Fehlgeburt stattfindet, liegt alleine im subjektiven Ermessen des betreuenden Arztes. Sie erfolgt nicht automatisch, sondern oft nur auf Nachfrage und Bitten der Frauen oder auch gar nicht, bzw. nur für wenige Tage. Dieser Umstand stellt nicht selten eine zusätzliche Belastung für die oftmals traumatisierten Frauen dar. Die Notwendigkeit eines kleines Wochenbetts wird in vielen Fällen nicht berücksichtigt und Frauen suggeriert, dass ein schnelles Funktionieren gesellschaftlich erwünscht sei, weswegen etliche Frauen sich nicht trauen, Zeit für ihre Trauer einzufordern. Bei vielen Betroffenen treten mittel- und langfristig Depressionen auf.

Auch das psychologische Element, dass eine Frau, die ihr ungeborenes Kind verliert, nicht als Mutter (der Mutterschutz zusteht) gewertet wird, spielt für viele Frauen eine große Rolle. Wir glauben, dass ein Angebot des gestaffelten Mutterschutzes für Frauen nach Fehlgeburten ein großer und wichtiger Fortschritt wäre, der betroffenen Frauen Zeit, gibt das Erlebte zu verarbeiten, körperlich zu heilen und die Frauen und ihre Würde unter den Schutz stellt, den sie verdienen.

Natascha Sagorski hat es geschafft. Das Gesetz wurde geändert!!!

Seit dem 1. Juni 2025 gilt das Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes 

Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG)
§ 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung

 

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.
 
(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen
1. bei Frühgeburten,
2. bei Mehrlingsgeburten und,
3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt. Satz 2 gilt nicht bei einer Totgeburt.
 
(3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
 
(4) Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn
1. die Frau dies ausdrücklich verlangt und
2. nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
 
(5) Bei einer Fehlgeburt darf der Arbeitgeber eine Frau nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt,
1. bis zum Ablauf von zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche oder
2. bis zum Ablauf von sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche oder
3. bis zum Ablauf von acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche.
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht.

Bundesministerium der Justiz für Verbraucherschutz